Das Elsaß, das bekanntlich 1871 an Deutschland gefallen war, gehörte bis Ende des 1. Weltkrieges zum Deutschen Reich. Zu den "Pionieren", also jenen Elsässer Vereinen, die sich dem Verband süddeutscher Fußballvereine ( VSFV ) schon recht früh anschlossen, gehörten der Strassburger FV, FK Donar Straßburg, FK Frankonia Straßburg, ASC Straßburg, FC Germania Mühlhausen, FK Mars Bischhheim, FC Schlettstadt und der Hagenauer FV.

Der Oberrheingau war einer jener Gaue mit der größten Ausdehnung. Er erstreckte sich über das Elsaß und das Gebiet des heutigen Südbaden. Zur Jahresmitte 1912 gehörten diesem 41 Vereine mit 2940 Mitgliedern an. Über die Situation im Oberrheingau lesen wir:

Was die Vereine anbelangt, so ist ihr sportliches Auftreten der Öffentlichkeit und der Gaubehörde gegenüber befriedigend. Die Spieltüchtigkeit der Mannschaften ist, wenngleich ein Fortschritt zu verzeichnen ist, nicht in dem wünschenswerten Maße vorgeschritten. Vielen Vereinen mangelt noch die Lust und Liebe zum Training. In Bezug auf innere Organisation ist bei den Vereinen ein wesentlicher Fortschritt eingetreten und müssen dieselben, insbesonders die C-Klassenvereine, sich angelegen sein lassen, die Verbandssatzungen besser zu studieren, damit einerseits kleinere Bestrafungen, die verhängt werden mussten, für die Zukunft in Wegfall kommen und auch andererseits der Behörde, deren Arbeit ohnehin eine grosse ist, manche kleine Arbeit erspart bleibt.

Die Beziehungen zu den städtischen Behörden und Schulen sind keine schlechten. ... Das Verhalten der Staatsbehörden unseren Bestrebungen gegenüber ist sehr gut.

 

Die Elsässischen Meister 1920 - 1939 ( Division d`Honneur )

1920 S.C. Sélestat

1921 FC Mülhausen

1922 S.C. Sélestat

1923 Racing Strasbourg / FC Bischwiller (1)

1924 Racing Srasbourg

1925 FC Bischweiler

1926 A.S. Strasbourg

1927 Racing Strasbourg

1928 FC Mülhausen

1929 FC Mülhausen

1930 FC Mülhausen

1931 FC Mülhausen

1932 FC Mülhausen

1933 FC Bischweiler

1934 FC Bischweiler

1935 FC Red Star Strasbourg

1936 FC St. Ludwig

1937 SC Schiltigheim

1938 FC Colmar

1939 FC Hagenau

 

(1) beide Vereine wurden gem. Verbandsentscheidung zum Meister erklärt

 

Literaturhinweise

Neben den Festschriften, die die Vereine anläßlich ihrer Jubiläen herausbringen, gibt es auch vereinsübergreifende Darstellungen zum Fußballsport im Elsaß. Wir konnten folgende in Erfahrung bringen:

a)  "100 ans de football en Alsace"

Straßburg ( 2000 )

b)  Pierre Perny: "La Grande Epoque du Football Alsacien 1920 - 1966"

Drusenheim ( Jahr unbekannt )

c) Pierre Perny: "Der Fußballsport im Elsass: 1890 - 1950, eine sportliche als auch politische Geschichte"

Straßburg und Freiburg im Breisgau ( 2009 )

Dissertation

 

 

Anordnung über die Auflösung von Turn- und Sportvereinen im Elsaß vom 3. September 1940

§ 1

Die im Elsaß bestehenden politischen und konfessionellen Turn- und Sportvereine werden mit sofortiger Wirkung aufgelöst; die Aufrechterhaltung des vereinsmäßigen Zusammenhalts unter den Mitgliedern der aufgelösten Vereine ist untersagt.

Die Auflösung erstreckt sich auch auf die Zusammenschlüsse von den in Absatz 1 genannten Turn- und Sportvereinen ( Verbände ), die im Elsaß ihren Sitz haben.

 

§ 2

Das Vermögen der in § 1 genannten Turn- und Sportvereine und ihrer Verbände wird sichergestellt. Jede Verfügung der bisherigen Berechtigten über das Vermögen ist unwirksam.

 

§ 3

Das Tragen von Abzeichen, Uniformen oder sonstigen äußeren Zeichen, welche die Zugehörigkeit zu einem der in § 1 genannten aufgelösten Vereine und Verbände kenntlich macht, ist untersagt.

 

§ 4

Für die anderen Turn- und Sportvereine im Elsaß trifft mein Beauftragter für Leibesübungen die erforderlichen Anordnungen zum Zwecke ihrer Eingliederung in den Nationalsozialistischen Reichsbund für Leibesübungen ( NSRL ).

Straßburg, 3. September 1940

Der Chef der Zivilverwaltung im Elsaß:

gez. Robert Wagner

Die Ausführungsbestimmungen zu der Anordnung des Chefs der Zivilverwaltung im Elsaß über die Auflösung von Turn- und Sportvereinen im Elsaß vom 3. September 1940

1. Die Turn- und Sportvereine im Elsaß werden in den Sportbereich Elsaß des NSRL zusammen geschlossen.

2. Der Sportbereich Elsaß wird in 13 Sportkreise eingeteilt, deren Grenzen mit den politischen Grenzen zusammenfallen.

3. Für jede Sportart, die im NSRL vertreten ist, wird ein Bereichsfachwart eingesetzt.

4. Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes hat von jetzt ab nach den Richtlinien und Ordnungen des NSRL zu erfolgen, dessen Mitglieder die Turn- und Sportvereine vom Tage ihrer Anerkennung ( Ziff. 5 ) an sind. Sämtliche Turn- und Sportvereine müssen daher die Satzungen des NSRL als Grundlage ihrer Tätigkeit annehmen. Diese Satzungen werden den Vereinen auf Antrag unentgeltlich zugesandt.

5. Die durch die Anordnung des Chefs der Zivilverwaltung im Elsaß vom 3. September 1940 nicht aufgelösten Turn- und Sportvereine im Elsaß bedürfen, um weiterhin Leibesübungen zu betreiben, einer schriftlichen Anerkennung des Beauftragten für Leibesübungen beim Chef der Zivilverwaltung. Die Anerkennung erfolgt nur auf Antrag. Als letzter Termin für die Einreichung des Antrages wird der 15. September 1940 festgesetzt. Nach dem 1. Oktober 1940 darf kein Turn- und Sportverein im Elsaß mehr Leibesübungen treiben, der nicht die oben genannte Anerkennung schriftlich hat.

6. Die jetzigen Vereinsführer verwalten ihr Amt vorläufig kommissarisch, bis sie endgültig durch mich bestätigt worden sind. Es wird kein Vereinsführer im Elsaß bestätigt, der nicht folgende Voraussetzungen erfüllt:

a) schriftliches Bekenntnis zum Deutschtum und zum Führer mit folgendem Wortlaut: "Der Führer hat nach einem gewaltigen Ringen das Verbrechen des Schanddiktats von Versailles wiedergutgemacht und das deutsche Elsaß dem Großdeutschen Reich zurückgewonnen. Ich bejahe die Rückkehr zum Reich und werde bedingungslos und freudig die mir als deutschem Sportführer obliegenden Aufgaben und Pflichten erfüllen. Ich bin entschlossen, für den Führer und das Nationalsozialistische Großdeutschland jederzeit aktiv einzutreten."

b) politische Zuverlässigkeit

7. Neugründungen von Turn- und Sportvereinen und -gemeinschaften bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Beauftragten beim Chef der Zivilverwaltung.

8. Organisierte sportliche Betätigung außerhalb des NSRL ist untersagt.

 

Straßburg am Jahrestag der Kriegserklärung Frankreichs an Deutschland

Der Beauftragte für Leibesübungen:

gez. Herbert Kraft

 

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